Unsere AGB
Anbieter:
LOGEX Healthcare Analytics AG
Aduchtstraße 7
50668 Köln
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOGEX AG (AGB)
Stand: Oktober 2024
§ 1 – Definitionen
- LOGEX: LOGEX Healthcare Analytics AG, Aduchtstraße 7, 50668 Köln. Eingetragen im Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 98575 und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG. Hierzu gehört auch die Logex Group B.V., Claude Debussylaan 88, 6. Stock, NL-1082MD Amsterdam. Der jeweilige Vertragspartner aus der LOGEX-Gruppe ergibt sich aus den jeweiligen Angaben in dem für den KUNDEN individuell erstellten Auftragsformular.
- SOFTWARE: Die von LOGEX dem KUNDEN auf der Grundlage der abgeschlossenen Verträge und dieses Rahmenvertrages zur Verfügung gestellte Software, unabhängig davon, ob es sich um SaaS-Lösungen, Kaufsoftware oder Individualsoftware handelt.
- KUNDE: Der Vertragspartner von LOGEX im Bezug auf den Erwerb oder die Nutzung der SOFTWARE.
- PARTEIEN: LOGEX und der KUNDE gemeinsam.
- AUFTRAGSFORMULAR: Das Auftragsformular, das zwischen dem KUNDEN und LOGEX für die Lizenzierung von SOFTWARE und die Erbringung von Dienstleistungen durch LOGEX gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wird.
- UPDATES: Updates sind Anpassungen der SOFTWARE, die sicherstellen, dass der Gegenstand des Dienstes weiterhin vertragsgemäß ist. Dies können z.B. Sicherheitsupdates, Behebung von technischen Fehlern oder Anpassungen von UX-Elementen sein.
- UPGRADES: Upgrades sind Anpassungen an der SOFTWARE, die über die Aufrechterhaltung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs hinausgehen. Upgrades umfassen z.B. neue Funktionen, die Erweiterung bestehender Funktionen und die Bereitstellung weiterer Interaktionsmöglichkeiten mit der bestehenden SOFTWARE.
- SaaS-LÖSUNG: SOFTWARE, die von LOGEX als Software as a Service (SaaS) bereitgestellt wird. Bei SaaS-Software greift der KUNDE auf die SOFTWARE über einen Webbrowser, eine speziell für die Nutzung konzipierte Schnittstelle und das Internet zu. Das Hosting und die allgemeine Verwaltung der SOFTWARE und der zugehörigen Systeme erfolgt durch LOGEX.
- SLA: Ein Service Level Agreement (SLA) ist ein formeller Teil des Vertrages zwischen LOGEX und dem KUNDEN, in dem die von LOGEX zu erbringenden Leistungen, den zu erwartenden Leistungsumfang und die zur Messung dieser Leistung verwendeten Metriken beschrieben werden. Das SLA kann sich je nach SOFTWARE unterscheiden.
§ 2 – Allgemein | Thema
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen LOGEX und dem KUNDEN geschlossene Verträge.
- Das Angebot von LOGEX richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt).
- LOGEX gewährt dem KUNDEN die Nutzung der jeweils aktuellen Version der lizenzierten SOFTWARE für die vereinbarte Anzahl von berechtigten Nutzern über das Internet, z.B. durch Zugriff über einen Browser oder – soweit vorhanden – über eine API (Schnittstelle) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Nutzung der SOFTWARE gemäß Ziffer 4.
- LOGEX schuldet keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des KUNDEN, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart worden.
§ 3 – Rangfolge der Verträge / Leistungsumfang
- Die folgenden AGB haben Vorrang vor anderen Vereinbarungen über die SOFTWARE oder den AGB des KUNDEN. Im Falle eines Widerspruchs zwischen ordnungsgemäß einbezogenen AGB und anderen Bedingungen gilt die folgende Reihenfolge:
- Vereinbarung über die Datenverarbeitung
- AUFTRAGSFORMULAR
- besondere Bedingungen für die jeweilige SOFTWARE
- SLA der jeweiligen SOFTWARE
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Der Vertragspartner des KUNDEN ist der jeweilige Anbieter der SOFTWARE. Der Anbieter der SOFTWARE ist in dem jeweiligen AUFTRAGSFORMULAR angegeben.
- Der konkrete Umfang der nutzbaren Funktionen der SOFTWARE richtet sich nach den jeweils gebuchten Leistungspaketen und Modulen. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der einzelnen gebuchten Pakete und/oder Module.
- Die Frage, ob und in welchem Umfang Wartungs- und Supportleistungen von LOGEX übernommen werden, richten sich nach den weiteren Vereinbarungen mit LOGEX, z.B. dem SLA oder speziellen Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen der jeweiligen SOFTWARE.
§ 4 – Nutzungsrechte des KUNDEN
- LOGEX räumt dem KUNDEN im Hinblick auf SaaS-LÖSUNGEN ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SaaS-LÖSUNG während der Vertragslaufzeit in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen, zeitlich begrenzt auf die Vertragslaufzeit. Der Umfang des Nutzungsrechts des KUNDEN bestimmt sich nach dem abgeschlossenen Vertrag und den darin festgelegten Kriterien und ist zumindest so ausgestaltet, dass der vertraglich vereinbarte Zweck erreicht werden kann.
- Bei SOFTWARE, die keine SaaS-LÖSUNG ist und auf unbestimmte Zeit erworben wurde, erhält der KUNDE das einfache, räumlich und zeitlich nicht begrenzte Recht an der SOFTWARE. Wenn die Anzahl der Nutzer der SOFTWARE begrenzt ist, darf die SOFTWARE vom KUNDEN nur von der Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom KUNDEN erworbenen Anzahl an Lizenzen entspricht.
- Der KUNDE ist in keinem Fall berechtigt, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder Dritten in sonstiger Weise (z.B. durch Unterlizenzierung) zur Nutzung zu überlassen, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als “Software as a Service”, zur Verfügung zu stellen.
- 4.4. Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der SOFTWARE anzufertigen, wenn dies zur Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Der KUNDE wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk “Sicherungskopie” und einen Urheberrechtsvermerk von LOGEX anbringen.
- 4.5. Vorschläge des KUNDEN zur Installation, Weiterentwicklung oder Erweiterung der SOFTWARE haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die SOFTWARE eingearbeitet werden.
- LOGEX ist berechtigt, innerhalb der SOFTWARE auf das Copyright des jeweiligen Anbieters hinzuweisen und entsprechende Hinweise anzubringen. Diese Hinweise dürfen ohne Zustimmung von LOGEX oder des jeweiligen Anbieters nicht entfernt oder durch andere technische Maßnahmen unkenntlich gemacht werden.
- Die Benutzeroberfläche der jeweiligen SOFTWARE darf vom KUNDEN oder von einem vom KUNDEN beauftragten Dritten nicht abweichend von der im System vorgesehenen Konfiguration verändert werden. Dem KUNDEN werden keine über die Systemeinstellungen hinausgehenden Bearbeitungsrechte eingeräumt. Jede urheberrechtliche Nachahmung, auch von Teilen der SOFTWARE, ist unzulässig.
- Die Übertragung von eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit vertraglich nicht anders geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung von LOGEX, sofern keine Erschöpfung eingetreten ist. In allen anderen Fällen ist LOGEX berechtigt, vom KUNDEN Auskunft über den Umfang der Nutzung durch den Dritten zu verlangen.
- Der KUNDE räumt LOGEX unentgeltlich das nicht ausschließliche, räumlich unbegrenzte und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht ein, bereitgestellte oder hochgeladene Inhalte wie Firmenlogos, Dateien, Fotos etc. zur Erfüllung des Vertrages zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere für die technische Bearbeitung der im Rahmen der jeweiligen SOFTWARE zur Verfügung gestellten Dateien und alle sonstigen für den Betrieb der jeweiligen SOFTWARE erforderlichen Rechte.
- Mit dem Hochladen oder Übermitteln der Daten an LOGEX bestätigt der KUNDE, dass er hinsichtlich aller übermittelten Dateien über ausreichende Rechte verfügt, um LOGEX die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Rechte einzuräumen und dass ihm keine entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt sind. Insbesondere bestätigt der KUNDE dass er im Besitz der erforderlichen Lizenzen, Rechte, Genehmigungen und Ermächtigungen ist, um alle Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte und andere Eigentumsrechte an allen übermittelten Dateien zu nutzen und LOGEX dazu zu ermächtigen, diese zu nutzen. Er bestätigt zudem, dass er über die schriftliche Zustimmung, Freigabe oder Ermächtigung jeder identifizierbaren Person verfügt, um die Annahme und Nutzung der Uploads durch LOGEX in der vorgenannten Weise sicherzustellen. Der KUNDE haftet gegenüber LOGEX für Schäden, die durch Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus den vorstehenden Bestimmungen entstehen (Ziffer 44) und stellt LOGEX von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
- Soweit die SOFTWARE von LOGEX Daten oder Auswertungen generiert, ist LOGEX berechtigt, die für den KUNDEN generierten Ergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen, soweit dies im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. LOGEX ist ferner berechtigt diese Daten in anonymisierter Form Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit ausgeschlossen ist, dass ein Rückschluss auf Personen oder KUNDEN erfolgen kann.
§ 5 – Pflichten von LOGEX
- LOGEX stellt dem KUNDEN die lizenzierte SOFTWARE, den erforderlichen Zugang zur SOFTWARE, den Speicherplatz auf den bereitgestellten Servern und Supportleistungen in dem vertraglich geschuldeten Umfang zur Verfügung.
- LOGEX wird die Leistungen der SOFTWARE mit der für einen Softwareanbieter üblichen Sorgfalt erbringen und insbesondere die geltenden gesetzlichen, behördlichen, technischen und fachlichen Standards bei der Entwicklung und Erbringung der Leistungen einhalten.
- LOGEX wird Softwarefehler – soweit technisch möglich – unverzüglich beseitigen. Ein Softwarefehler liegt vor, wenn die SOFTWARE, die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäß arbeitet, so dass die Nutzung der SOFTWARE unmöglich oder eingeschränkt ist. Einzelheiten zur Fehlerbeseitigung finden Sie in Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Im Falle von SaaS-LÖSUNGEN führt LOGEX eigenständig Backups der jeweiligen Datenbanken durch. Sofern nicht anders angegeben, werden die Backups mindestens einmal pro Kalenderwoche erstellt.
- LOGEX stellt dem KUNDEN innerhalb der SOFTWARE eine Benutzerdokumentation zur Verfügung. Die Benutzerdokumentation ist auch während der Nutzung der SOFTWARE jederzeit einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.
- Die Beseitigung unwesentlicher Mängel liegt im Ermessen des LOGEX.
- Etwaige gesetzliche Ansprüche des KUNDEN gegen LOGEX bleiben von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.
§ 6 – Sonstige Rechte und Pflichten des KUNDEN
- Der KUNDE trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs, einschließlich der Übertragungswege und seiner eigenen IT-Systeme. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anbindung von SaaS-LÖSUNGEN. Der KUNDE hat insbesondere sicherzustellen, dass alle entsprechenden Konfigurationen der Firewall (z.B. Whitelisting) vorgenommen werden.
- Der KUNDE kann die Anzahl der berechtigten Nutzerzugänge zur SOFTWARE zu den von LOGEX mitgeteilten Konditionen erhöhen oder reduzieren. LOGEX wird dem KUNDEN die Zugangsdaten bzw. die Berechtigung für die entsprechende Anzahl von Nutzerzugängen unverzüglich nach Vertragsschluss und nach Erhalt aller notwendigen Informationen über die Nutzer in elektronischer Form übermitteln.
- Bei SaaS-LÖSUNGEN wird die für die serverseitige Nutzung erforderliche Rechnerleistung und der für den Betrieb der SOFTWARE notwendige Speicherplatz im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt. Der dem KUNDEN zugewiesene Systembereich ist vor dem Zugriff Dritter geschützt. Eine logische Trennung ist stets gewährleistet. Eine physische Trennung der Systembereiche des KUNDEN von anderen KUNDEN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
- LOGEX kann die Nutzung der jeweiligen SOFTWARE, einzelner Funktionen oder des Umfangs, in dem einzelne Funktionen der jeweiligen SOFTWARE genutzt werden können, von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, wie z.B. der Überprüfung der Zugangsdaten, der Nutzungsdauer, der Kontoart, der Zahlungshistorie oder der Vorlage bestimmter Nachweise (z.B. Identitätsnachweis, Zahlungsnachweis).
- Werden im Rahmen der SOFTWARE, des AUFTRAGSFORMULARS oder sonstiger Vereinbarungen Daten oder Informationen des KUNDEN benötigt, so stellt der KUNDE LOGEX alle Daten, Unterlagen, Geräte, Materialien oder Personal zur Verfügung, die für die Durchführung vernünftigerweise erforderlich sind. Der KUNDE ist verpflichtet, diese nach der ersten Aufforderung durch LOGEX rechtzeitig, richtig und vollständig über die von LOGEX zur Verfügung gestellten Formate und Kanäle zur Verfügung zu stellen. Spezifische Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag über die SOFTWARE oder deren Beschreibung. Darüber hinaus wird der Kunde alle Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die Erfüllung des Vertrages und eines Auftragsformulars angemessener Weise erforderlich sind.
- Der KUNDE ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die SOFTWARE vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen, insbesondere alle Kopien der SOFTWARE an einem geschützten Ort aufzubewahren.
- Der KUNDE ist für die Datensicherung der mit der jeweiligen SOFTWARE erzielten Ergebnisse verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder von LOGEX geschuldet ist. Der KUNDE hat auch seine eigenen Systeme auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für die mit dem System verbundenen Sicherheitsmaßnahmen.
- Bei SaaS-LÖSUNGEN ist die Nutzung eines Nutzerkontos durch mehrere natürliche Personen (Account-Sharing) nicht gestattet, sofern sich aus den Verträgen oder AGB der jeweiligen SaaS-LÖSUNG nichts anderes ergibt.
- Für SaaS-LÖSUNGEN stellt LOGEX dem KUNDEN nach Einrichtung eines Benutzerkontos die Zugangsdaten zur Identifizierung und Authentifizierung der einzelnen Nutzer zur Verfügung. Soweit nichts anders vereinbart, ist es dem KUNDEN und seinen Mitarbeitern nicht gestattet, diese Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
- Der KUNDE ist dafür verantwortlich, bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und LOGEX die für die einzelnen Benutzerkonten relevanten Informationen zu übermitteln. Sollte LOGEX die Benutzerkonten im Einzelfall einrichten, werden die Benutzerkonten erst nach Freigabe durch den KUNDEN freigeschaltet.
- Der KUNDE verpflichtet sich, die von LOGEX zur Verfügung gestellte SOFTWARE nicht in eine andere Codeform umzuwandeln oder Änderungen am Code der jeweiligen SOFTWARE vorzunehmen, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
- Wenn der KUNDE den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen überhaupt nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt und dies nachweislich zu einem Mehraufwand für LOGEX geführt hat, ist LOGEX berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen, wenn den KUNDEN ein Verschulden trifft. LOGEX ist in einem solchen Fall ferner berechtigt, die Ausführung des betreffenden Teils des Auftragsformulars, für den eine korrekte Ausführung durch den Auftraggeber erforderlich ist, auszusetzen.
§ 7 – Bereitstellung von UPGRADES und UPDATES, Wartungsarbeiten und Verfügbarkeit
- Die SOFTWARE wird von LOGEX im Rahmen von UPDATES und UPGRADES nach eigenem Ermessen angepasst.
- Sofern der KUNDE nicht ausdrücklich auf die Bereitstellung von UPDATES verzichtet hat, erhält der KUNDE alle UPDATES im Sinne dieses Vertrages kostenlos.
- UPGRADES können nach dem Ermessen von LOGEX kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden. Wenn LOGEX UPGRADES nicht kostenlos zur Verfügung stellt, wird LOGEX den KUNDEN über den Preis für eine eventuelle Freischaltung der neusten Version informieren. Der KUNDE ist nicht verpflichtet, UPGRADES zu erwerben. Entscheidet sich ein KUNDE, ein Upgrade nicht zu den angebotenen Konditionen zu lizenzieren, bleiben die Bestimmungen des bestehenden Vertrages unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bereitstellung von kostenlosen UPDATES.
- Der KUNDE hat bei SaaS-LÖSUNGEN keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Versionen mit einem älteren UPDATE-Stand. Wird eine SaaS-Lösung in der vom KUNDEN genutzten Version nicht mehr unterstützt, z.B. weil nur noch neuere UPGRADE-Versionen unterstützt werden sollen, wird LOGEX den KUNDEN mindestens 6 Monate im Voraus über die Einstellung der Versionsunterstützung informieren.
- Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SOFTWARE sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Beseitigung von Störungen dienen, führen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit, wenn dies aus technischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Sofern LOGEX vorhersehbare Wartungsfenster für einzelne SOFTWARE-Komponenten oder Angebote einsetzt, wird LOGEX den KUNDEN über die Ausfälle und Wartungsfenster informieren.
- Die Verfügbarkeit der SOFTWARE beträgt 99% im Jahresdurchschnitt, einschließlich Wartungsarbeiten, wobei die Verfügbarkeit nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Kalendertage beeinträchtigt oder unterbrochen werden darf.
- Entscheidend ist die Verfügbarkeit der LOGEX-SOFTWARE am Übergabepunkt des LOGEX-Rechenzentrums zum Internet. Verfügbarkeit ist die Fähigkeit des KUNDEN, alle wesentlichen Funktionen der lizenzierten SOFTWARE zu nutzen. Als Zeiten der Verfügbarkeit der SOFTWARE gelten Wartungszeiten sowie Zeiten einer Störung unter Einhaltung der Behebungszeit. Zeiten unwesentlicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
- LOGEX behält sich das Recht vor, seine Leistungen in Bezug auf die SOFTWARE vorübergehend einzuschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server von LOGEX oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist oder dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient. LOGEX wird in diesen Fällen auf die berechtigten Interessen des KUNDEN Rücksicht nehmen, z.B. durch Vorabinformationen.
§ 8 – Individuelle Dienstleistungen
- Soweit individuelle Leistungen, wie z.B. Schnittstellenprogrammierung, individuelle Anpassungen, Zusatzsoftware zur Auswertung und Aufzeichnung, Automatisierungsleistungen oder die Übernahme bestehender Datenbestände in Bezug auf die SOFTWARE in Auftrag gegeben werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend und nachrangig zu den besonderen Beratungsbedingungen und einem etwaigen SLA.
- Alle individuellen Zusatzleistungen von LOGEX gelten, sofern sie nicht im Bestellformular gesondert aufgeführt sind, nicht als vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen der Lizenzierung der jeweiligen SOFTWARE, sondern bedürfen einer individuellen – in der Regel kostenpflichtigen – Zusatzvereinbarung.
- LOGEX wird den KUNDEN rechtzeitig auf (bevorstehende) Mehrleistungen hinweisen, die nicht in den vereinbarten Leistungsumfang des jeweiligen AUFTRAGSFORMULARS fallen. Hat LOGEX mit vorheriger Zustimmung des KUNDEN Leistungen erbracht, die über den Inhalt oder den Umfang eines AUFTRAGSFORMULARS hinausgehen, so sind diese Leistungen vom KUNDEN nach den vereinbarten Tarifen, mangels solcher nach den üblichen Tarifen von LOGEX, zu vergüten. Vereinbarte Mehrleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Falls die zusätzlichen Arbeiten zu Verzögerungen bei den im AUFTRAGSFORMULAR vereinbarten Leistungen führen, wird LOGEX den KUNDEN über die zu erwartende Verzögerung informieren.
§ 9 – Open-Source-Software und Software von Drittanbietern
- Soweit die SOFTWARE von LOGEX in Teilen Code und Computerprogramme von Dritten enthält, gelten die jeweiligen Bedingungen dieser Lizenzbedingungen uneingeschränkt und zusätzlich zu den jeweiligen Lizenzbedingungen der jeweiligen SOFTWARE, wobei im Falle von Widersprüchen die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers Vorrang vor diesen Lizenzbedingungen der jeweiligen SOFTWARE haben.
- Der KUNDE ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Fremdsoftware einzuhalten.
- LOGEX ist berechtigt, die in die SOFTWARE integrierte Fremdsoftware zu ersetzen, sofern die Funktionalität der SOFTWARE hierdurch nicht eingeschränkt wird. Sie wird den KUNDEN über die Änderung informieren. Führt dies zu abweichenden vertraglichen Regelungen, wird LOGEX dem KUNDEN ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
- Der KUNDE darf in die SOFTWARE integrierte Fremdsoftware von LOGEX nicht in andere Computerprogramme einbinden und nutzen, es sei denn, dies ist durch die zugrunde liegenden Lizenzbedingungen der Fremdsoftware gestattet. Ansonsten darf der KUNDE die gelieferte Fremdsoftware nur als Bestandteil der SOFTWARE nutzen. In diesem Zusammenhang stellt der KUNDE LOGEX – auf erstes An-fordern – von allen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung frei.
§ 10 – Rechnungsstellung/Zahlungen / Stornierung
- LOGEX stellt bei Verträgen mit einer (Mindest-)Laufzeit von 12 Monaten die vertraglich geschuldete Vergütung jeweils zu Beginn der jeweiligen Vertragsperiode imVoraus für ein Jahr in Rechnung.
- LOGEX ist berechtigt, nach billigem Ermessen Zwischenrechnungen zu stellen.
- Die vertraglich geschuldete Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung fällig.
- Als Zahlungsart zwischen dem KUNDEN und LOGEX gilt die Zahlung mittels Überweisung auf das Geschäftskonto von LOGEX vereinbart, sofern nicht Zahlung per Lastschrift vereinbart ist. Ist eine Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, erteilt der KUNDE LOGEX auf erstes Anfordern ein SEPA-Basismandat.
- LOGEX ist ab Fälligkeit der Vergütung berechtigt Zinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen für Unternehmer im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
- Reichen die vom KUNDEN geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung aller Schulden aus, so wird die älteste Schuld getilgt, auch wenn der KUNDE etwas anderes bestimmt hat. Sind bereits Zinsen und/oder Kosten entstanden, so werden abweichend von Satz 1 Zahlungen, die nicht zur Tilgung der Gesamtschuld ausreichen, zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von der LOGEX bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit von der LOGEX bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
- Wenn LOGEX die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum erhalten hat, behält sich LOGEX unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsmittel das Recht vor, die Benutzerkonten des Kunden und den Zugang zu allen oder einem Teil der Produkte oder Dienstleistungen zu sperren. LOGEX ist nicht verpflichtet, die Produkte oder Dienstleistungen ganz oder teilweise zu erbringen, solange die betreffende(n) Rechnung(en) unbezahlt bleiben.
- LOGEX kann den zugrunde liegenden Jahrespreis auf der Grundlage der Preisentwicklung für “Content: Datenverarbeitung, Hosting und verbundene Dienstleistungen” (Kennziffer: CPA08-6311) des Statistischen Bundesamtes (abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de/) zum 1. Januar eines jeden Jahres anpassen. Maßgeblich ist die Veränderung zum letzten Anpassungszeitpunkt bzw. bei der ersten Anpassung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. LOGEX wird die Anpassung des Entgelts mindestens einen Monat vorher bekannt geben.
- Weitere Regelungen zur Vergütung, der Abrechnung, zu Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten ergeben sich aus dem AUFTRAGSFORMULAR und den dort enthaltenen besonderen Bestimmungen für die jeweils SOFTWARE.
- Der KUNDE ist verpflichtet, LOGEX seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Wenn der KUNDE LOGEX seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilt, ist LOGEX berechtigt, die Umsatzsteuer bei der Rechnungsstellung zu berechnen.
- Der KUNDE ist verpflichtet, LOGEX alle für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Angabe einer empfangsbereiten E-Mail-Adresse.
§ 11 – Preise
- Alle von der LOGEX angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MwSt.). Alle Beträge und Gebühren, die in einem Bestellformular angegeben oder erwähnt werden, sind in Euro zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird der direkten Schuld oder der Rechnung des KUNDEN zum entsprechenden Satz hinzugerechnet, falls anwendbar.
- Der KUNDE zahlt an LOGEX eine Vergütung, die sich an dem gebuchten Leistungspaket der LOGEX-SOFTWARE orientiert. Die Vergütung bestimmt sich nach dem Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung und/oder Preisliste von LOGEX Detailleistungen, die dem Auftrag zugrunde liegen.
- Die Modalitäten der Regelung sind in Artikel 10 in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
§ 12 – Außerordentliche Kündigung
- 12.1. Ohne dass dadurch andere Rechte oder Rechtsmittel beeinträchtigt werden, kann jede Partei diese Vereinbarung und/oder jedes Bestellformular mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
- wenn eine Partei den Betrieb einstellt (Entweder in der Gesamtheit oder sofern Abteilungen betroffen sind, die mit zur Durchführung dieser Vereinbarung wesentlichen Aufgaben betraut sind);
- sofern eine Person (einschließlich eines Anteilseigners oder Inhaber eines anderen Sicherungsrechts) als Vermögens/-/Insolvenzverwalter für die jeweils andere Partei ernannt wird, oder sofern die Absicht einer solchen Bestellung geäußert wurde oder Unterlagen im Zusammenhang mit einer solchen Ernennung bei Gericht eingereicht werden;
- ein Verfahren eingeleitet wird, das zur Auflösung einer Partei führt bzw. bedeutet, dass deren Vermögenswerte an ihre Gläubiger, Anteilseigner oder andere Mitarbeiter verteilt werden (ausgenommen im Falle eines Unternehmensfusion oder einer Umstrukturierung).
- wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens abgelehnt wird
- Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 12 ist der Kunde nur berechtigt, diesen Vertrag und/oder ein Bestellformular in Bezug auf zukünftige Dienstleistungen von LOGEX oder eine Nichterfüllung durch LOGEX in der Vergangenheit teilweise zu kündigen. Alle von LOGEX zum Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen Auflösung bereits im Rahmen dieser Vereinbarung und/oder eines Bestellformulars erbrachten Leistungen können unter keinen Umständen widerrufen werden und alle Rechnungen im Zusammenhang mit diesen Leistungen bleiben zum Zeitpunkt der Kündigung sofort fällig und zahlbar.
§ 13 – Änderungen dieser AGB
- LOGEX ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn dies aus berechtigten Gründen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischen Änderungen oder Weiterentwicklungen, geänderten organisatorischen Anforderungen an den Betrieb der LOGEX-Software, Regelungslücken in diesen AGB, geänderten Marktbedingungen oder anderen vergleichbaren Gründen erforderlich ist und der KUNDE dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
- Bei künftigen Änderungen wird LOGEX den KUNDEN mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich über die bevorstehenden Änderungen informieren und ihm mitteilen, wo er die bisherigen und neuen AGB einsehen kann.
- Die Änderungen gelten als genehmigt und werden wirksam, wenn der KUNDE der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) widerspricht, sofern in der Änderungsmitteilung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
- Soweit durch die Änderung ein wesentlicher Vertragsbestandteil geändert wird, dessen Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht), erfolgt die Änderung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des KUNDEN. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen über die an die LOGEX zu zahlende Vergütung.
§ 14 – Haftung für Sach- und Rechtsmängel
- Bei SaaS-LÖSUNGEN gewährleistet LOGEX, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der SaaS- LÖSUNG während der Laufzeit des Vertrages erhalten bleibt und dass der vertragsgemäßen Nutzung der SaaS- LÖSUNG keine Rechte Dritter entgegenstehen. LOGEX wird Sach- und Rechtsmängel der SaaS-SOLUTION innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. LOGEX kann die Nachbesserungspflicht auch dadurch erfüllen, dass sie UPDATES mit einer automatischen Installationsroutine auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem KUNDEN telefonische Unterstützung bei der Lösung etwaiger Installationsprobleme anbietet.
- Für SOFTWARE, die keine SaaS-LÖSUNG ist, leistet LOGEX Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und dafür, dass der KUNDE die SOFTWARE ohne Verletzung von Rechten Dritter nutzen kann. Die Mängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die SOFTWARE in einer Hard- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die nicht den von LOGEX gestellten Anforderungen entspricht oder für Änderungen und Modifikationen, die der KUNDE an der SOFTWARE vorgenommen hat, ohne hierzu durch Gesetz, diesen Vertrag oder aufgrund vorheriger schriftlicher Zustimmung, von LOGEX berechtigt zu sein.
- Der KUNDE hat die SOFTWARE, bei der es sich nicht um eine SaaS-LÖSUNG handelt, unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese bei Vorliegen unverzüglich LOGEX anzuzeigen, andernfalls ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein solcher Mangel später entdeckt wird. Es gilt § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB).
- Bei SOFTWARE, die keine SaaS-LÖSUNG darstellt, ist LOGEX bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (“Nachbesserung”) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung hat der KUNDE ggf. eine neue Version der SOFTWARE zu akzeptieren, sofern dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Bei Rechtsmängeln wird LOGEX nach eigener Wahl dem KUNDEN eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
- LOGEX ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des KUNDEN zu erbringen. LOGEX kommt der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch dadurch nach, dass LOGEX UPDATES mit einer automatischen Installationsroutine auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem KUNDEN telefonischen Support zur Lösung etwaiger Installationsprobleme anbietet.
- Das Recht des AUFTRAGGEBERS, bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
- Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verjähren – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, beim Verkauf im Wege des Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.
- Besteht zwischen den PARTEIEN ein Wartungsvertrag, so richtet sich die Frist zur Mängelbeseitigung nach den in diesem Wartungsvertrag festgelegten Fristen.
- Der KUNDE ist verpflichtet, LOGEX Mängel an der SOFTWARE unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
§ 15 – Haftung
- Für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz „vergeblicher Aufwendungen” (§ 284 BGB) gegen LOGEX gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung von LOGEX nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG) und von LOGEX abgegebene Garantien bleiben unberührt.
- LOGEX haftet für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LOGEX, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LOGEX beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- LOGEX haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LOGEX, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LOGEX beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für fahrlässige Verstöße, die nicht unter Ziffer 15.3 LOGEX, wenn LOGEX eine wesentliche Vertragspflicht, d.h., eine Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist in solchen Fällen auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h., auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- In allen anderen Fällen haftet LOGEX nicht.
§ 16 – Vertraulichkeit
- LOGEX erhebt und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. LOGEX wird Daten ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, speichern und verarbeiten.
- “Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen, die eine PARTEI der anderen PARTEI im Zusammenhang mit dem Vertrag in schriftlicher, mündlicher, bildlicher oder elektronischer Form mitteilt oder zur Verfügung stellt und die als “vertraulich” gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Hierzu gehören insbesondere Objektcodes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, Betriebsabläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
- Die PARTEIEN werden über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch in sonstiger Weise verwerten. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei und an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die Weitergabe der betreffenden Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den jeweiligen Mitarbeiter oder den Dritten erforderlich ist oder es sich bei dem Dritten um eine zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit verpflichtete Person handelt.
- Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht solche, die nach dem vernünftigen Ermessen eines ordentlichen Kaufmanns unerheblich sind und daher keiner Geheimhaltung bedürfen. In Zweifelsfällen ist der Empfänger verpflichtet, den Status solcher Informationen mit der anderen PARTEI zu klären. Die Entscheidung der anderen PARTEI über die Vertraulichkeit dieser Informationen, die nach billigem Ermessen getroffen wird, ist dann verbindlich.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn
- die betreffenden vertraulichen Informationen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von einer PARTEI bereitgestellt werden, aus einem anderen Grund als einem Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind;
- die betreffenden vertraulichen Informationen einer PARTEI durch eine andere Quelle als die andere PARTEI zugänglich werden, sofern die PARTEI Grund zu der Annahme hat, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung an der Offenlegung der vertraulichen Informationen gehindert ist;
- die PARTEI die andere PARTEI ermächtigt hat, bestimmte vertrauliche Informationen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an einen Dritten weiterzugeben;
- die vertraulichen Informationen sich bereits im rechtmäßigen Besitz der anderen PARTEI befanden, bevor sie von der anderen PARTEI zugänglich gemacht wurden; oder
- die offenlegende PARTEI aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Vorschrift zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.
- Von diesen Regelungen unberührt bleibt zwingendes Recht, dass die Erhebung, Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Partei erlaubt oder anordnet (z.B. § 5 GeschGehG, §§ 6 ff. HinSchG).
- Die PARTEIEN verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine Regelung gleichen Inhalts, wie diese Klausel zu vereinbaren.
- Ist eine PARTEI aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme, z.B. aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder gesetzlicher Meldepflichten zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so entfällt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit, als die Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung der die Offenlegung erzwingenden hoheitlichen Maßnahme erforderlich ist. In diesem Fall ist die PARTEI, die Adressat der hoheitlichen Maßnahme ist verpflichtet, die andere PARTEI unverzüglich vor der Offenlegung schriftlich zu informieren und in Absprache mit der anderen PARTEI vor der Offenlegung alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Offenlegungsanträge abzulehnen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen.
- Die LOGEX ist berechtigt, vertrauliche Informationen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung weiterzugeben, wenn dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere Datenlieferungen an die InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH oder die Weitergabe von Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von LOGEX.
- Die vom KUNDEN stammenden Datensätze enthalten regelmäßig Leistungsdaten gemäß § 21 KHEntgG oder Daten über Material und Sachkosten des KUNDEN. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Daten – auch wenn sie zuvor pseudonymisiert wurden(z.B. durch Streichung des Patientennamens in einem Datensatz) einen Personenbezug aufweisen. Umfasst die Leistungserbringung die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist zwischen dem KUNDEN (als Verantwortlicher) und LOGEX (als Auftragsverarbeiter) ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus.
§ 17 – Vertraulichkeit
- LOGEX wird einen Support-Service für Anfragen des KUNDEN bezüglich der LOGEX-SOFTWARE einrichten. Anfragen können über die auf der LOGEX-Website angegebenen Supportkanäle zu den dort angegebenen Zeiten gestellt werden.
- Supportanfragen werden immer in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
- Zur Kanalisierung der erforderlichen Kommunikation – insbesondere bei Störungen in der Servicestruktur – benennen die PARTEIEN jeweils einen Hauptansprechpartner (Key-User), der für die jeweilige PARTEI verbindliche Erklärungen abgeben kann oder solche Erklärungen herbeiführen kann, nachdem der Key-User der anderen PARTEI ihn über eine Situation und die Notwendigkeit einer Entscheidung über die von der LOGEX bereitgestellten Supportkanäle informiert hat (siehe SLA).
- Der KUNDE muss bei der Beschreibung, Isolierung, Identifizierung und Meldung von Fehlern die von LOGEX bereitgestellten Anweisungen befolgen.
- Der KUNDE hat seine Störungsmeldungen und Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu spezifizieren und – sofern ein Key-User benannt wurde – über die von LOGEX kommunizierten Supportkanäle zu übermitteln.
- Bei SaaS-LÖSUNGEN ist allein der KUNDE dafür verantwortlich, die für die Nutzung der jeweiligen SaaS-LÖSUNG erforderlichen Systemvoraussetzungen auf den von seinen Nutzern eingesetzten IT-Systemen zu schaffen, insbesondere kompatible Browser bereitzustellen und ggf. erforderliche Plug-Ins zu installieren. Erwirbt der KUNDE eine SOFTWARE, so hat er die von LOGEX mitgeteilten Mindestanforderungen für seine Systeme sicherzustellen.
§ 18 – Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ist der KUNDE Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der LOGEX in 50668 Köln.
- Dasselbe gilt, wenn der KUNDE Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Recht der LOGEX, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
- Soweit die LOGEX Übersetzungen der deutschsprachigen Fassung dieser AGB zur Verfügung stellt, ist für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Regelungsgehalts der AGB stets die deutschsprachige Fassung (abrufbar unter https://logex.com/de/unsere-agb/ maßgeblich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unterschiede oder Widersprüche zwischen der deutschen Sprachfassung und einer übersetzten Fassung dieser AGB bestehen.
- LOGEX weist darauf hin, dass die SOFTWARE Export- und Importbeschränkungen unterworfen sein kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen oder die Nutzung der SOFTWARE oder verwandter Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der KUNDE wird – soweit anwendbar – die geltenden Ausfuhr- und Einfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie alle sonstigen einschlägigen Vorschriften beachten. Die Vertragserfüllung durch die LOGEX steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften des Export- und Importrechts und keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der KUNDE ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, aufzurechnen oder zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenansprüche sind von der LOGEX schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.